Wegen der Neugliederung von Landkreisen im Land Sachsen-Anhalt war gemäß § 21 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) vom 11.11.2005 (GVBl. LSA S. 692) für die neu zu bildenden Landkreise ein neuer Landrat und ein neuer Kreistag zu wählen.