Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen
Die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung. Demnach haben die Kinder und Jugendlichen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Form der Hilfe richtet sich nach dem Bedarf des Einzelnen und kann in verschiedenen Formen gewährt werden:
- ambulant
- als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
- durch geeignete Pflegepersonen
- in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen.
Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind:
- körperlich nicht begründbare Psychosen
- seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
- Anfallsleiden oder andere Krankheiten oder körperliche Beeinträchtigungen
- Suchtkrankheiten
- Neurosen
- Persönlichkeitsstörungen
Verfahrensablauf
Die MitarbeiterInnen dieses Speziellen Sozialpädagogischen Dienstes entscheiden bei Fragen und Anliegen in einem persönlichen Gespräch, ob die Eingliederungshilfe für ein Kind in Betracht kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären.
Für das Antragsverfahren ist relevant, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Hierfür wird eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte eingeholt:
- Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie
- Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
- Ärzte beziehungsweise Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen
- Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Aufgabe des Jugendamtes ist es, die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe zu beurteilen und eine entsprechende Zuordnung vorzunehmen, ob und in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird beziehungsweise, ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und wie lange die Hilfe geleistet wird. Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab.