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Erlaubnis zum Führen von Waffen beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen möchten, benötigen Sie einen Waffenschein. Wenn Sie nur Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen führen möchten, ist der Kleine Waffenschein ausreichend.

Der Waffenschein kann mit Auflagen verbunden werden. Bei der Verlängerung des Waffenscheins sind sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erneut zu prüfen.

Der Kleine Waffenschein wird im Unterschied zum Waffenschein unbefristet erteilt.

Hinweis: Es wird zwischen dem Waffenschein und der Waffenbesitzkarte unterschieden.

Verfahrensablauf

Bei der zuständigen Behörde beantragen Sie einen Waffenschein und fügen alle erforderlichen Unterlagen bei:

  • Die Behörde prüft dann, ob Sie die erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Waffenscheins erfüllen.
  • Der Waffenschein wird Ihnen für eine Dauer von 3 Jahren ausgestellt, danach kann die Geltungsdauer aufgrund verschiedener Anlässe oder Gebiete höchstens 2-mal weiter um 3 Jahre verlängert werden.

An wen muss ich mich wenden?

Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde, in Ihrem Landkreis oder kreisfreien Stadt, ausgestellt.

Voraussetzungen

Ein Waffenschein kann Ihnen ausgestellt werden, wenn Sie

  • Volljährig (18 Jahre),
  • Zuverlässig (keine Vorstrafen; Nachweis über ein Führungszeugnis) und
  • persönlich geeignet (die erforderliche Eignung erhalten Sie beispielsweise nicht, wenn Sie geschäftsunfähig, alkohol- oder drogenabhängig oder psychisch krank) sind.

Zusätzlich dazu brauchen Sie für den Waffenschein:

  • Nachweis eines Bedürfnisses (vernünftiger Grund),
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung,
  • Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde (zum Beispiel gilt die Jägerprüfung als Nachweis)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Welche Gebühren fallen an?

Waffenschein: EUR 315,00

Kleiner Waffenschein: EUR 66,00

Verlängerung der Geltungsdauer: EUR 257,00

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Was sollte ich noch wissen?

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Sachgebiet Allgemeine Ordnungsaufgaben

Öffnungszeiten

Mo: 08:30-12:00 Uhr
Di: 08:30-12:00 Uhr | 13:00 - 16:00 Uhr
Do: 08:30-12:00 Uhr | 13:00 - 17:00 Uhr
Fr: 08:30-12:00 Uhr

Hinweis abweichende Öffnungszeiten

Jagd-, Waffen- und Fischereibehörde

Di: 08:30-12:00 Uhr | 13:00 - 16:00 Uhr
Do: 08:30-12:00 Uhr | 13:00 - 17:00 Uhr
Fr: 08:30-12:00 Uhr 

Bußgeldstelle

nach telefonischer Vereinbarung

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja

Adressen

Postanschrift
Landkreis Jerichower Land
Bahnhofstraße  9
39288Burg
Besucheradresse
Außenstelle Alte Kaserne
In der Alten Kaserne 9
39288Burg

Kontakt

Telefon:
03921 949 3200
Fax:
03921 949 9532
Verwaltungsgebäude Alte Kaserne 9 in Burg
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