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Aktueller Wohnort: Biederitz - OT Heyrothsberge

Ausfuhrkennzeichen beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?

Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

An wen muss ich mich wenden?

Die für Ihren Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend.

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Nachweis einer gültigen  Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
  • bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40

Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

Was sollte ich noch wissen?

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Ausfuhrkennzeichenn ( Jerichower Land )

Neue Regelungen für Ausfuhrkennzeichen ab 01.11.17

Zur Vorbeugung des Missbrauchs von Ausfuhrkennzeichen werden diese ab 01.11.2017
gemäß §§ 19, 6, 8 und 46 Abs. 2 FZV nur noch unter folgenden Voraussetzungen zugeteilt:

  • der Antragsteller hat seinen Wohnsitz im Landkreis Jerichower Land und ist persönlich anwesend

Ausnahme: Ein Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland hat einen Empfangsbevollmächtigten mit
Wohnsitz im Landkreis Jerichower Land zu benennen, der dann genau wie der Antragsteller persönlich
anwesend sein muss.

  • dem Antragsteller wurden bisher noch keine Ausfuhrkennzeichen zugeteilt

Ausnahme: Der Antragsteller führt den Nachweis, dass er die bisherigen Fahrzeuge, denen
Ausfuhrkennzeichen unter seinem Namen zugeteilt waren, tatsächlich ins Ausland verbracht hat -
z.B. durch eine ausländische Zulassung oder Abmeldung.

Hinweis: Musste ein Empfangsbevollmächtigter benannt werden, so gilt diese Regelung für diesen entsprechend.

  • handelt es sich beim Fahrzeug um einen PKW, einen LKW unter 3,5 Tonnen oder ein Motorrad, so ist dieses zwingend
    vor Ort bei der Kfz-Zulassungsstelle Burg vorzuführen

Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Zulassungsbezirk (z.B. Magdeburg) ist die jeweilige Zulassungsbehörde
am Wohnsitz örtlich zuständig. Eine Ausfuhrzulassung unter Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist dann im
Landkreis Jerichower Land nicht möglich. Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kfz-Zulassungsstelle.

Da in Genthin keine ausreichenden Möglichkeiten zur Fahrzeugvorführung bestehen, werden durch die Genthiner Außenstelle
ab 01.11.17 keine Ausfuhrkennzeichen mehr zugeteilt. Diese sind ab 01.11.17 zu den Öffnungszeiten der Hauptstelle
(Mo., Di., Do., Fr. 8:30 - 12:00 Uhr, Di. 13:00 - 16:00 Uhr und Do. 13:00 - 17:00 Uhr) ausschließlich in der
Kfz-Zulassungsstelle Burg, In der Alten Kaserne 9, 39288 Burg zu beantragen.

Für Fragen zu den neuen Regelungen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Kfz-Zulassungsstelle unter den
Rufnummern 03921/949-3601 bis -3609 und -3617 oder per E-Mail unter FB-Ordnung@lkjl.de gern zur Verfügung.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Direkt online beantragen

Sachgebiet Straßenverkehr / Kfz-Zulassung Außenstelle Genthin

Öffnungszeiten

Mo: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-15:00 Uhr
Mi: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-15:00 Uhr

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja

Adressen

Postanschrift
Landkreis Jerichower Land
Bahnhofstraße  9
39288Burg
Besucheradresse
Kreishaus Genthin
Brandenburger Straße 100
39307Genthin

Kontakt

Telefon:
03921 949 3200
Fax:
03921 949 9532
Kreishaus Außenstelle Genthin
Kreishaus Außenstelle Genthin

Sachgebiet Straßenverkehr

Öffnungszeiten

Mo: 08:30-12:00 Uhr
Di: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-16:00 Uhr
Do: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-17:00 Uhr
Fr: 08:30-12:00 Uhr

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja

Adressen

Postanschrift
Landkreis Jerichower Land
Bahnhofstraße  9
39288Burg
Besucheradresse
Außenstelle Alte Kaserne
In der Alten Kaserne 9
39288Burg

Kontakt

Telefon:
03921 949 3200
Fax:
03921 949 9532
Verwaltungsgebäude Alte Kaserne 9 in Burg
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