Lärm, Geräusche, Erschütterungen

Menschen sind Lärm in einer Vielzahl von Geräuschquellen ausgesetzt. Straßen, Schienenwege, Flugplätze, Gewerbeanlagen, Nachbarn, Sportanlagen u. a. führen nicht selten zu Lärmproblemen. Betroffene wissen oft nicht an wen sie sich im Beschwerdefall wenden können, was zulässig und was nicht erlaubt ist. Ein Gesetz zum Schutz vor Lärm gibt es nicht. Für die Lösung von Lärmproblemen müssen jedoch eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen und Vorschriften beachtet werden.

Zu den relevanten Lärmarten gehören Industrie- und Gewerbelärm, Baustellenlärm, Sport- und Freizeitlärm, Nachbarschaftslärm, Straßen- und Verkehrslärm, Erschütterungen, Flugzeuglärm, und Schienenverkehrslärm. Die Anlagen sind so zu betreiben, dass die Nachbarschaft keinen Grund hat, sich zu beschweren. Für den Fall, dass dies im Einzelfall jedoch notwendig wird, ist die Beschwerde durch Nachbarn für die Überwachungsbehörde eine wichtige Rückmeldung.

Damit Nachbarschaftsbeschwerden zügig bearbeitet werden können, sollte der Sachverhalt möglichst klar benannt werden. Es ist beispielsweise wichtig, wann genau die Belästigung war (Zeitpunkt und Zeitdauer, möglichst genaue Beschreibung der Quelle) und wie intensiv. Zur Klärung mancher Sachverhalte ist es auch notwendig, dass die Behörde bei der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer nachfragen kann. Daher sollten Nachbarschaftsbeschwerden nicht anonym erfolgen, sondern  das entsprechende Formular für Lärmbeeinträchtigungen verwendet werden. Nachbarschaftsbeschwerden werden durch die untere Immissionsschutzbehörde mit hoher Priorität bearbeitet.

Eine Vielzahl von Beschwerdegründen lässt sich schnell abstellen. Es gibt aber auch Fälle, die für einige Jahre Probleme verursachen oder auch Sachverhalte, die in der subjektiven Wahrnehmung negativ empfundenen werden, jedoch objektiv zulässig und daher hinzunehmen sind.

Nach dem eine Beschwerde eingeht, wird der Sachverhalt zunächst grundsätzlich geprüft. Es wird geklärt, was im Rahmen der Anlagenzulassung gestattet ist und in welchem Verhältnis die Beschwerde zu sehen ist. Gegebenenfalls werden dann weitere Recherchen oder Beobachtungen durchgeführt.

Ergebnisse dieses Klärungsprozesses können sein: 

  • der Anlagenbetreiber erhält eine Aufforderung, festgestellte Mängel, Störungen oder ähnliches abzustellen. Hierzu kann auch behördlicher Zwang eingesetzt werden.
  • der Anlagenbetreiber ist allen seinen Pflichten nachgekommen und die empfundene Störung muss hingenommen werden.

Die Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden stellt daher häufig einen Abwägungsprozess dar, in dem unterschiedliche Empfindungen, Meinungen und Ansichten (Beschwerdeführer, Anlagenbetreiber) vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen für alle Beteiligen möglichst zufrieden stellend gelöst werden müssen.

Sachgebiet Immissionsschutzbehörde/Abfallbehörde

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