Waldbrandgefahrenstufe

Das Jerichower Land ist der höchsten Waldbrandgefahrenklasse A zugeordnet. Die aktuelle Gefährdungslage für Waldbrände im Landkreis zeigen die Waldbrandgefahrenstufen an. Diese werden auf Grundlage des Waldbrandgefahrenindex im Zeitraum vom März bis September vom zuständigen Betreuungsforstamt  Landeszentrum Wald ermittelt. 

Bedeutung der Waldbrandgefahrenstufen

1 - sehr geringe Waldbrandgefahr
2 - geringe Waldbrandgefahr
3 - mittlere Waldbrandgefahr
4 - hohe Waldbrandgefahr
5 - sehr hohe Waldbrandgefahr

Grundsätzliche Verhaltensregeln in Feld und Wald
  • Es ist verboten im Wald und Feld einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen, durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden.

  • Es ist verboten bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen.
     
  • Es ist verboten im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden oder bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.

  • Generell ist die ständige Befahrbarkeit der Waldwege für Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten (ggf. Erfordernis von Rückschnittmaßnahmen des angrenzenden Baum- und Strauchbestandes).

  • Die Waldwege bzw. die Zufahrtswegen zu den Waldgebieten sind Rettungswege. Sie dürfen keineswegs zugeparkt oder versperrt werden.

  • Das Befahren von Waldwegen mit Kraftfahrzeugen ohne Befahrungserlaubnis ist verboten.

  • Beim Abstellen von Fahrzeugen in Nähe des  ist zu beachten, möglichst nicht über trockener Bodenvegetation zu parken.

Durch die Beachtung dieser Hinweise, erhöhte Aufmerksamkeit und umsichtiges Verhalten können Waldbrände verhindert werden. Gesetzliche Grundlagen des Waldbrandschutzes in Sachsen-Anhalt sind das Landeswaldgesetz sowie die Waldbrandschutzverordnung

Sachgebiet Naturschutzbehörde

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Do: 09:00-12:00 Uhr I 13:00-17:00 Uhr

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