Schutz des Gehölzbestandes

Erhalt, Rückschnitt und Fällung

Wenn Gehölze gefällt oder durch Rückschnitt derart verändert werden sollen, dass hierdurch das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum beeinträchtigt wird, bedarf es einer Genehmigung des Landkreises als untere Naturschutzbehörde (§ 17 Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG]). Im Innenbereich der Gemeinden ist, soweit vorhanden, auch die Baumschutzsatzung zu beachten. Antragsberechtigt ist der Eigentümer oder eine von ihm bevollmächtigte Person (Antragsformular).

Für folgende Gehölzflächen gelten Sonderregelungen:

  • Wald (§ 2 Bundeswaldgesetz [BWaldG] i. V. m. § 2 Landeswaldgesetz [LWaldG]),

  • Biotope, z. B. Feldgehölze, Hecken und Streuobstwiesen - Kartieranleitung für das Land Sachsen-Anhalt  (§ 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Naturschutzgesetz Land Sachsen-Anhalt [NatSchG LSA]),

  • Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) sowie

  • Alleen bzw. einseitigen Baumreihen (§ 21 NatSchG LSA)

Alleen sind regelmäßig bepflanzte lineare Bestände von Bäumen, die öffentliche oder private Verkehrsflächen und Feldwege auf beiden Seiten begrenzen. Einseitige Baumreihen sind regelmäßig bepflanzte Bestände von Bäumen an nur einer Seite öffentlicher oder privater Verkehrsflächen und Feldwege.

  • Verkehrsflächen sind unbebaute Landflächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Wasserverkehr dienen. Dazu zählen auch Brücken, Geh- und Radwege sowie im Zusammenhang mit Verkehrswegen stehende Schutz-, Trenn-, Park- oder Seitenstreifen, Böschungen und Gräben.
  • Die Einstufungskriterien sind eine Mindestlänge von 100 m und regelmäßige Pflanzabstände. Lückige Baumbeständen werden nicht aufgenommen, sobald der Anteil einer Lücke 50 m bzw. der Lücken in ihrer Summe 50 % der Gesamtlänge überschreitet.

  • Die Herkunft der Bäume (heimisch oder fremdländisch) spielt im Siedlungsbereich für den Schutzstatus keine Rolle. Bestehende Alleen und einseitige Baumreihen in der freien Natur sind ebenfalls als gesetzlich geschützt einzustufen.

Bitte beachten:

Generell ist es nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Auf gärtnerisch genutzten Grundflächen gilt das vorgenannte zeitlich befristete Fällverbot für Bäume nur nicht, wenn der Artenschutz (z. B. Bruthöhlen und Vogelnester) beachtet wird. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören z. B. alle europäischen Vogelarten und Fledermäuse.

Pflanzung

Mit der Novellierung des § 40 BNatSchG im Juni 2009 stellt der Gesetzgeber die Verwendung gebietseigener Gehölze in den Fokus. Seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wurde 2012 diesbezüglich der "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" zur Verfügung gestellt.

Gehölze und Saatgut sollen in der freien Natur nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. Deren Ansprüche an Wasser und Boden müssen den vorliegenden Bedingungen des jeweiligen Pflanzstandortes entsprechen. Die Liste "Gehölzpflanzungen im Jerichower Land" ist eine Empfehlung möglicher zu pflanzender, gebietseigener Gehölze und soll bei der Auswahl der jeweiligen Arten helfen.

Sachgebiet Naturschutzbehörde

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Do: 09:00-12:00 Uhr I 13:00-17:00 Uhr

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Aufzug vorhanden
ja

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