Anzeige eines Tiergeheges

Das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) legt gesetzliche Regelungen zum Betreiben eines Tiergeheges außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden fest. Gemäß § 43 des BNatSchG sind Tiergehege dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind.

Die Errichtung (der Neubau), die Erweiterung (Vergrößerung), die wesentliche Änderung (z. B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung des Tierbestandes) und der Betrieb eines Tiergeheges sind dem Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, als zuständige untere Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen (Verweis auf § 43 Absatz 3 des BNatSchG).

Das Land Sachsen-Anhalt hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, bestimmte Tiergehege von dieser gesetzlichen Anzeigepflicht auszunehmen. Eine Anzeigepflicht ist  nicht erforderlich für:

  • Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen keine besonders geschützten Tiere, Tiere der in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten oder Tiere der in Anhang X der Durchführungsverordnung zur EG-Verordnung 338/97 aufgeführten Arten gehalten werden

  • Auswilderungsgehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wenn die Tiere nicht länger als einen Monat darin verbleiben

  • Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden

Die gesetzliche Anzeigepflicht eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen, wie z. B. die Baugenehmigung, die wasserrechtliche Gestattung, die Eingriffsgenehmigung, die Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz. Diese sind gegebenenfalls gesondert einzuholen. 

Eine Anzeigepflicht besteht aber auch für existierende Gehege, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung z. B. eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz erforderlich war.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise im Bundesland Sachsen-Anhalt hat das zuständige Ministerium ein Formular für die Anzeige des Tiergeheges entwickelt.

Das vollständig ausgefüllte Formular ist an den Landkreis Jerichower Land, Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Sachgebiet Naturschutz, Landwirtschaft und Forsten zu senden. Das kann auf dem Postweg, über das jeweilige Bürgerbüro, per Fax 03921 949-9670 oder per E-Mail: erfolgen.

Sachgebiet Naturschutzbehörde

Öffnungszeiten

Di: 09:00-12:00 Uhr I 13:00-16:00 Uhr
Do: 09:00-12:00 Uhr I 13:00-17:00 Uhr

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja

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Postanschrift
Landkreis Jerichower Land
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