Schutz gegen die Geflügelpest
Aufgrund des aktuellen Geflügelpestgeschehens kündigt der Landkreis in Kürze eine Allgemeinverfügung zur Anordnung der Stallpflicht für Geflügel an. Nach eingehender fachlicher Bewertung werden dann das gesamte Kreisgebiet oder nur Teile von der Allgemeinverfügung erfasst. Grundsätzliches Ziel ist es, die Stallpflicht territorial nur so groß wie nötig und nur so lange wie nötig anzuweisen.
Geflügel ist dann
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten und dichten Abdeckung sowie und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.
Dies dient der Verhinderung des Eintrags des Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und die verarbeitende Industrie haben kann.