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Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Kind eine Schule im Landkreis Jerichower Land besucht, die nicht fußläufig erreichbar ist, bietet der Landkreis eine Beförderungsmöglichkeit an. In den meisten Fällen sind die Schulen in den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), zum Beispiel Bus oder Bahn eingebunden.

Wenn keine Beförderung im ÖPNV vom Landkreis möglich ist, können Sie sich die Fahrtkosten zwischen dem Hauptwohnsitz und der nächstgelegenen Schule erstatten lassen.

Ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der Kosten besteht nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA für:

  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zur 10. Klasse oder
  • Besuch einer Förderschule oder
  • Teilnahme am schulischen Berufsgrundbildungsjahr oder am Berufsvorbereitungsjahr

sowie nach § 71 Abs. 4 a SchulG auf Entlastung von den Fahrtkosten für: 

  • die Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien und der Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen
  • Berufsfachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien

unter Abzug einer Eigenbeteiligung von 100 EUR. 

In bestimmten Fällen besteht auch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der Beförderungskosten, wenn die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule ist.

Verfahrensablauf

  • Wird eine Schule nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA besucht, wird grundsätzlich ein Fahrausweis zur Nutzung des ÖPNV ausgegeben. Der Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch ist damit erfüllt.
  • Besuchen Schülerinnen und Schüler eine Schule nach § 71 Abs. 4a SchulG LSA besteht ein Anspruch auf Entlastung von den Fahrkosten abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 EUR je Schuljahr.
  • Bei dem Besuch einer anderen als die nächstgelegene Schule kann ein Fahrausweis bei der Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH beantragt werden.

    Eine Erstattung der Fahrkosten erfolgt nur dann, sofern keine zumutbare Beförderung mit dem ÖPNV möglich ist.

    Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis Jerichower Land, Hauptamt/Sachgebiet Schulen, Bahnhofstraße 9 in 39288 Burg.

Zu den allgemeinen Geschäftszeiten telefonisch unter 03921 949 4001 und 03921 949 4003.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei einem Schulbesuch gemäß § 71 Abs. 4a SchulG LSA:

  • Antragsformular mit den Originalfahrkarten (Fahrkarten sind in zeitlich geordneter Reihenfolge aufzukleben)
  • Bei Kauf im ABO-Verfahren einschließlich AZUBI-Ticket: 
    Antragsformular mit Kopie ABO-Vertrag; Nachweis der monatlichen Abbuchung

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Erstattungen können für das jeweilige Schuljahr monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, spätestens jedoch bis zum 30.11. für das abgelaufene Schuljahr beantragt werden.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid des Landkreises kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf eine Kostenentlastung (anteilige Rückerstattung der Fahrtkosten). In diesen Fällen ist ein Eigenanteil in Höhe von 100 EUR pro Schuljahr zu leisten:

  • Besuch eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, einer Gemeinschaftsschule oder einer Freien Waldorfschule ab der 11. Klasse oder
  • Besuch einer Berufsfachschule, einer Fachschule, einer Fachoberschule und bei dem Besuch eines Beruflichen Gymnasiums.
     

Sachgebiet Schulen

Öffnungszeiten

Di:  09:00-12:00 Uhr | 13:00-16:00 Uhr
Do: 09:00-12:00 Uhr | 13:00-17:00 Uhr

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
keine Angaben
Aufzug vorhanden
keine Angaben

Adressen

Postanschrift
Landkreis Jerichower Land
Bahnhofstraße 9
39288Burg
Besucheradresse
Landratsamt
Bahnhofstraße 9
39288Burg

Kontakt

Telefon:
03921 949 1000
Fax:
03921 949 9610
Landratsamt Burg
Landratsamt Burg