Hilfe zur Pflege

Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Hauswirtschaftshilfe übernehmen. Besondere Bedarfssituationen können zum Beispiel durch die Folge von Krankheiten, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.

Eine ausführliche Übersicht aller Pflegeberatungen der Kranken- und Pflegekassen als auch der Kommunen in Sachsen- Anhalt ist unter www.pflegeberatung-sachen-anhalt.de zu finden.

Ältere Menschen erhalten im Rahmen der Altenhilfe auch vielfältige Informationen und Unterstützung. Hinweise zum altersgerechten Wohnen und Seniorenwohnanlagen beziehungsweise Betreuungsangebote bezüglich ambulanter Pflegedienste, häuslicher Pflege Hilfe sowie zu Pflegeeinrichtungen können ebenfalls beim Sozialamt eingeholt werden.

Menschen mit Behinderung

Grundsätzlich ist jeder Rehabilitationsträger zur Beratung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet. Zusätzlich werden von den Trägern der Freien Wohlfahrtpflege Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen vorgehalten. Die Beratungsdienste umfassen unter anderem Rat bei persönlichen Schwierigkeiten, Unterstützung beim Formulieren von Widerspruchsschreiben, Erledigen von Behördengängen und Informationen über Reiseangebote für Menschen mit Behinderungen.

Eingliederungshilfe

Mit der sogenannten Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sollen Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung ermöglicht und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gefördert werden. Dabei steht die Würde des Menschen im Mittelpunkt. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere Hilfen zur Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht, zur schulischen Berufsausbildung und zur Hochschulbildung,
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe, hierzu zählen unter anderem Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags, heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder,  

Bevor Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden können, müssen erst alle anderen Leistungen der Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsagentur, Unfallversicherung) ausgeschöpft sein.

Budget für Arbeit

Seit Januar 2018 gelten neue Regelungen zur Integration von Menschen mit Behinderungen in ein Arbeitsverhältnis des allgemeinen Arbeitsmarktes. Über das sogenannte Budget für Arbeit sollen öffentliche und private Arbeitgeber unterstützt werden, wenn sie Menschen mit Behinderungen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz anbieten. Ziel ist es, durch eine Kombination aus finanzieller Unterstützung und kontinuierlicher personeller Unterstützung am Arbeitsplatz, Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsalternativen zu ermöglichen.

Beim Budget für Arbeit handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Arbeitgeber erhält zum Ausgleich der geminderten Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 1.218,- Euro pro Monat – angelehnt an die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Zusätzlich erhält der Arbeitgeber einen pauschalen Ausgleich für die notwendige Anleitung und Begleitung in Höhe von bis zu 250 Euro. Diese Leistungen sind zeitlich nicht begrenzt, werden zunächst jedoch für maximal zwei Jahre bewilligt.

Antrags- und anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, mit deren Einverständnis kann der Arbeitgeber die Leistungen aus dem Budget für Arbeit beim Sozialamt des Landkreises beantragen. Das Budget für Arbeit kann im Einzelfall beitrags- und rentenrechtliche Auswirkungen haben. Es wird empfohlen, eine rentenrechtliche Beratung durch den Rentenversicherungsträger in Anspruch zu nehmen. 

Sachgebiet Hilfe in besonderen Lebenslagen

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