Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit
- dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)
oder
- dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr)
und
-
dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise
- H340 – Kann genetische Defekte verursachen.
- H350 – Kann Krebs erzeugen.
- H350i – Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
- H360 – Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360F – Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H360D – Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360FD – Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Fd – Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Df – Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H370 – Schädigt die Organe (bei Einatmen/Hautkontakt/Verschlucken).
- H372 – Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (bei längerem oder wiederholtem Einatmen/Hautkontakt/Verschlucken).
benötigen Sie eine Erlaubnis.
Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.
Die Abgabe oder Bereitstellung der gekennzeichneten Stoffe und Gemische ist nur von einer im Betrieb beschäftigten Person möglich, die
- die Sachkunde nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Hat Ihr Unternehmen mehrere Betriebsstätten, in denen die gekennzeichneten Stoffe und Gemische abgegeben werden sollen, müssen Sie in jeder Betriebsstätte mindestens eine Person beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllt.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden. Sie kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein, die eingehalten werden müssen. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
Keine Erlaubnis benötigen Sie
- als Hersteller/ Herstellerin, Einführer/ Einführerin und Händler/ Händlerin, wenn Sie die vorgenannten Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben. In diesen Fällen sind Sie jedoch verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit anzuzeigen.
- Weiterhin sind Apotheken von der Erlaubnispflicht befreit.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Stoffen undGemischen können Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Reichen Sie den Antrag und alle Unterlagen vollständig ein.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und Ihre Sachkunde..
- Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid mitgeteilt.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie in jeder Betriebsstätte, in der bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische abgegeben oder bereitgestellt werden mindestens eine Person, beschäftigen, die
- die Sachkunde nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erlaubnis
- Benennung der sachkundigen Person(en)
- Sachkundenachweise (beglaubigte Abschrift)
- Fortbildungsnachweise (beglaubigte Abschrift)
- Führungszeugnisse der sachkundigen Person(en) zur Vorlage bei einer Behörde bzw. Belegart OG)
- Auflistung der Stoffe und Gemische
- Aktuelle Sicherheitsdatenblätter zu den Stoffen und Gemischen
- Gewerbeanmeldung
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GebOST2012rahmen
Anlage: Lfd. 35 Tarifstelle 3.1Bezahlung nach Erhalt des Kostenfestsetzungsbescheides
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Jeder Wechsel der sachkundigen Person(en) ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag wird erst bearbeitet, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Beachten Sie bitte die Zeitdauer für die Ausstellung und Übersendung des Führungszeugnisses der sachkundigen Person an die zuständige Behörde. Bei einer online Beantragung kann dies bis zu 6 Wochen dauern.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
Landesverwaltungsamt, Referat 402 Immissionsschutz Überwachung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Sachgebiet Immissionsschutzbehörde/Abfallbehörde
Öffnungszeiten
Di: 09:00-12:00 Uhr I 13:00-16:00 Uhr
Do: 09:00-12:00 Uhr I 13:00-17:00 Uhr
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Adressen
Bahnhofstraße 9
39288Burg
Brandenburger Straße 100
39307Genthin
Kontakt
- Telefon:
- 03921 949 7000
- Fax:
- 03921 949 9670
- E-Mail:
- immissionsschutz@lkjl.de
