Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme
Die mit Wirkung zum 25. Juni 2025 durch die Kreisverwaltung erlassene Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Wasserentnahmen wird dahingehend konkretisiert, dass auch das Gießen mittels Handgefäßen wie etwa Gießkannen gestattet ist und damit auf den Friedhöfen weiterhin Brunnenwasser für die Grabstellen genutzt werden kann.
Aufgrund der sehr niedrigen Wasserstände in den Seen und Flüssen wurde jegliche Entnahme aus oberirdischen Gewässern untersagt. Gleiches gilt für die Nutzung des Grundwassers sowie von Trinkwasser, auch aus Gartenwasseranschlüssen zum Zwecke der Bewässerung in der Zeit von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Ausgenommen von den Verboten sind Gartenbaubetriebe mit Tropf- und Tröpfchenbewässerung, die das Wasser direkt auf die oberste Bodenzone ausbringen.
Durch die langanhaltende, angespannte hydrometrologische Lage in den vergangenen Jahren haben sich in den Oberflächengewässern sowie beim Grundwasser sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Auch im Frühjahr 2025 ist bisher keine signifikante Besserung der Situation eingetreten. Nach den jetzigen Gegebenheiten, insbesondere unter der Berücksichtigung der in den Monaten April und Mai dieses Jahres gefallenen Niederschlagsmengen sowie den Erfahrungswerten aus den vergangenen Jahren, ist eine Änderung der Situation nicht absehbar. Die daraus resultierenden niedrigen Wasserstände führen zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässerökologie.
Die Kreisverwaltung bittet daher eindringlich, sparsam und verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen. Auch in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 10:00 Uhr ist eine mögliche Bewässerung auf ein unbedingt erforderliches Mindestmaß zu beschränken.
Die Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Wasserentnahmen kann im Amtsblatt Nr. 14/2025 eingesehen werden.