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Gehölze – Erhalt, Rückschnitt und Fällung sowie Pflanzung
Möchten Sie Gehölze fällen lassen oder durch Rückschnitt derart verändern, dass hierdurch das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum beeinträchtigt wird, benötigen Sie eine Genehmigung des Landkreises als untere Naturschutzbehörde (§ 17 Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG]).
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Anzeige eines Tiergeheges
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) am 1. März 2010 wurden gesetzliche Regelungen zum Betreiben eines Tiergeheges außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden wirksam.
Gemäß § 43 des BNatSchG sind Tiergehege dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind.
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Forsthoheit
Was beinhaltet die Forsthoheit?
- Aufgaben und Befugnisse nach dem Forstrecht.
- Aufgaben des Waldschutzes
- Aufgaben als Träger öffentlicher Belange
- Führung des Waldverzeichnis