Übernahme von Kostenbeiträgen
Gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz § 90 SGB VIII und § 13 des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann auf Antrag der Eltern, der Kostenbeitrag für den Besuch einer Tageseinrichtung ganz oder teilweise durch den Landkreis übernommen werden. Die Übernahme des Kostenbeitrages ist vom Einkommen der Antragssteller abhängig.
