Feststellung der Notzeit für alle Wildarten
Die Untere Jagdbehörde des Landkreises Jerichower Land stellt auf
Grundlage des § 23 Bundesjagdgesetz i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Landesjagdgesetz
mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf die sogenannte Notzeit fest und
genehmigt die Fütterung für alle Wildarten durch die Jagdausübungsberechtigten.
Aufgrund der Witterungsbedingungen mit hoher Schneelage, Vereisungen und
verharschtem Schnee sowie der langen Frostperiode findet das Wild aktuell keine
oder nicht ausreichend Nahrung.
Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Futternot, somit ist für eine ausreichende artgerechte Ernährung des Wildes zu sorgen.
Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Futternot, somit ist für eine ausreichende artgerechte Ernährung des Wildes zu sorgen.
Erstellt am: 11.02.2021