Kurzkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Halterin oder Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs sind, dürfen Sie damit nicht ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen fahren.
Wenn Sie nur kurzzeitig eine Zulassung benötigen, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen, zum Beispiel für:
- Probefahrten
- Überführungsfahrten
Mit der Probefahrt geben Sie Kaufinteressierten die Gelegenheit, das Fahrzeug zu testen. Überführungsfahrten dienen dem Ortswechsel des Fahrzeugs, zum Beispiel beim Verkauf.
Sie können mit dem Kurzzeitkennzeichen auch ein Fahrzeug fahren, das ein Saisonkennzeichen besitzt, sich aber außerhalb des festgelegten Betriebszeitraums befindet.
Das Kurzzeitkennzeichen beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Sie dürfen das Kennzeichen nur einmal verwenden. Wenn die eingetragene Frist abgelaufen ist, ist es ungültig. Sie erhalten mit dem Kurzzeitkennzeichen einen Fahrzeugschein. Sie dürfen das Kennzeichen nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.
Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )
Seit 1. April 2015 wird ein Fahrzeugschein ausgegeben, der im Wesentlichen die Informationen der Zulassungsbescheinigung Teil I enthält. Die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen erfolgt nach den neuen Regelungen fahrzeuggebunden, d.h. dass das Fahrzeug mitsamt seiner Technik zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt sein muss. Kurzzeitkennzeichen können nicht für zugelassene Fahrzeuge zugeteilt werden! Das Fahrzeug darf also noch nie zugelassen gewesen sein oder wurde vor der Antragstellung außer Betrieb gesetzt. Im Rahmen der Antragstellung ist der Nachweis der Betriebserlaubnis notwendig. Dieser erfolgt durch die Vorlage folgender Dokumente: Zulassungsbescheinigung I und/oder Zulassungsbescheinigung Teil II (mindestens in Kopie) bei Fahrzeugen, die bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen waren Zulassungsbescheinigung Teil II/CoC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung für Neufahrzeuge, die bisher noch nicht zugelassen waren ausländische Fahrzeugpapiere (mindestens in Kopie) für Fahrzeuge, die bereits im EU-Ausland zugelassen waren Wichtig: US-amerikanische Fahrzeugpapiere (u.a. „Certificate of Title“ oder „Certificate of Origin”) können nicht als Betriebserlaubnis anerkannt werden, da die relevanten Einträge zur Fahrzeugtechnik weitestgehend fehlen. Liegen nur diese Papiere vor, ist für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ohne Beschränkungen ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig. Weiterhin ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen! Dies kann auf verschiedene Wege geschehen: Stempel der Prüfstelle in der Zulassungsbescheinigung I, wobei hier nur das Original anerkannt werden kann Bericht über die Hauptuntersuchung (mindestens in Kopie) bei Neufahrzeugen wird die gültige Hauptuntersuchung angenommen bei Fahrzeugen, die ihren ersten Hauptuntersuchungsintervall anhand der Erstzulassung noch nicht überschritten haben (z.B. PKW 3 Jahre, Kraftrad 2 Jahre) wird die gültige Hauptuntersuchung angenommen Bei Fahrzeugen, die der Sicherheitsprüfung unterliegen ist diese ebenfalls nachzuweisen! Soweit keine gültige Betriebserlaubnis vorhanden ist, erfolgt die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen mit der Beschränkung, dass Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen. Soweit keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorliegt, erfolgt die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen mit der Beschränkung, dass nur Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung im Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen. Die v. g. Beschränkungen werden im Fahrzeugschein zum Kurzzeitkennzeichen vermerkt. Wichtig: Nach der neuen Regelung ab 1. April 2015 kommt als späterer Fahrzeugführer nur die Person des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller darf das Fahrzeug unter keinen Umständen einem Dritten zur Fahrt mit den Kurzzeitkennzeichen überlassen!Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )
Seit 1. April 2015 wird ein Fahrzeugschein ausgegeben, der im Wesentlichen die Informationen der Zulassungsbescheinigung Teil I enthält. Die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen erfolgt nach den neuen Regelungen fahrzeuggebunden, d.h. dass das Fahrzeug mitsamt seiner Technik zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt sein muss.
Kurzzeitkennzeichen können nicht für zugelassene Fahrzeuge zugeteilt werden! Das Fahrzeug darf also noch nie zugelassen gewesen sein oder wurde vor der Antragstellung außer Betrieb gesetzt.
Im Rahmen der Antragstellung ist der Nachweis der Betriebserlaubnis notwendig. Dieser erfolgt durch die Vorlage folgender Dokumente:
- Zulassungsbescheinigung I und/oder Zulassungsbescheinigung Teil II (mindestens in Kopie) bei Fahrzeugen, die bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen waren
- Zulassungsbescheinigung Teil II/CoC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung für Neufahrzeuge, die bisher noch nicht zugelassen waren
- ausländische Fahrzeugpapiere (mindestens in Kopie) für Fahrzeuge, die bereits im EU-Ausland zugelassen waren
Wichtig: US-amerikanische Fahrzeugpapiere (u.a. „Certificate of Title“ oder „Certificate of Origin”) können nicht als Betriebserlaubnis anerkannt werden, da die relevanten Einträge zur Fahrzeugtechnik weitestgehend fehlen. Liegen nur diese Papiere vor, ist für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ohne Beschränkungen ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig.
Weiterhin ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen! Dies kann auf verschiedene Wege geschehen:
- Stempel der Prüfstelle in der Zulassungsbescheinigung I, wobei hier nur das Original anerkannt werden kann
- Bericht über die Hauptuntersuchung (mindestens in Kopie)
- bei Neufahrzeugen wird die gültige Hauptuntersuchung angenommen
- bei Fahrzeugen, die ihren ersten Hauptuntersuchungsintervall anhand der Erstzulassung noch nicht überschritten haben (z.B. PKW 3 Jahre, Kraftrad 2 Jahre) wird die gültige Hauptuntersuchung angenommen
Bei Fahrzeugen, die der Sicherheitsprüfung unterliegen ist diese ebenfalls nachzuweisen!
Soweit keine gültige Betriebserlaubnis vorhanden ist, erfolgt die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen mit der Beschränkung, dass Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen.
Soweit keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorliegt, erfolgt die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen mit der Beschränkung, dass nur Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung im Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen.
Die v. g. Beschränkungen werden im Fahrzeugschein zum Kurzzeitkennzeichen vermerkt.
Wichtig: Nach der neuen Regelung ab 1. April 2015 kommt als späterer Fahrzeugführer nur die Person des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller darf das Fahrzeug unter keinen Umständen einem Dritten zur Fahrt mit den Kurzzeitkennzeichen überlassen!
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständige Zulassungsbehörden
Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )
Seit 1. April 2015 ist die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen auch am Fahrzeugstandort möglich. Befindet sich das Fahrzeug also nachweislich im Landkreis Jerichower Land, können auch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Dies gilt auch für EU-Bürger ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Nachweis des Fahrzeugstandortes erfolgt in der Regel durch einen Kaufvertrag oder eine Bestätigung eines Händlers oder des letzten Eigentümers. In Einzelfällen können auch andere Nachweise in Frage kommen. Die Beantragung kann durch eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person erfolgen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass weiterhin nur der eigentliche Antragsteller Fahrten mit den Kurzzeitkennzeichen durchführen darf.Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )
Seit 1. April 2015 ist die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen auch am Fahrzeugstandort möglich. Befindet sich das Fahrzeug also nachweislich im Landkreis Jerichower Land, können auch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Dies gilt auch für EU-Bürger ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Nachweis des Fahrzeugstandortes erfolgt in der Regel durch einen Kaufvertrag oder eine Bestätigung eines Händlers oder des letzten Eigentümers. In Einzelfällen können auch andere Nachweise in Frage kommen.
Die Beantragung kann durch eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person erfolgen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass weiterhin nur der eigentliche Antragsteller Fahrten mit den Kurzzeitkennzeichen durchführen darf.
Voraussetzungen
- Sie beantragen das Kurzzeitkennzeichen persönlich oder beauftragen eine Person mit einer Vollmacht.
- Ihr Fahrzeug verfügt über eine EU-Typgenehmigung oder über eine Einzelbetriebserlaubnis.
- Sie können eine durchgeführte Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls die Sicherheitsprüfung (SP) nachweisen.
- Ihr Fahrzeug verfügt für den Zeitraum des Kurzzeitkennzeichens über eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
- Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dienen Ihre Fahrten dazu, eine Betriebserlaubnis zu erhalten. Dafür bewegen Sie sich lediglich im direkten oder in einem angrenzenden Bezirk Ihrer Kfz-Zulassungsbehörde.
-
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur
- für die Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle
- für die Fahrt in die nächstgelegene Werkstatt
- Wenn Ihr Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, ist eine Fahrt nicht erlaubt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis
-
bei Vertretung zusätzlich:
- schriftliche Vollmacht
- Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
-
wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind, geben Sie eine empfangsberechtigte Person an:
- Ausweisdokument der empfangsberechtigten Person
-
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen und -haltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
-
bei juristischen Personen:
- Handelsregisterauszug,
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
-
Nachweis der Betriebserlaubnis
- Fahrzeugpapiere
- Übereinstimmungsbescheinigung
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls der Sicherheitsprüfung (SP)
Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )
Nachweis der Betriebserlaubnis (ZB I, ZB II) mindestens in Kopie Gutachten (§ 13 EG-FGV / § 21 StvZO) und CoC-Papiere im Original Nachweis über gültige Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung im Original Personen ohne Wohnsitz in der BRD: Pass und Angabe der Meldeanschrift alle anderen Dokumente (z. B. Personalausweis und Gewerbeanmeldung) sind zwingend im Original vorzulegenKurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )
- Nachweis der Betriebserlaubnis (ZB I, ZB II) mindestens in Kopie
- Gutachten (§ 13 EG-FGV / § 21 StvZO) und CoC-Papiere im Original
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung im Original
- Personen ohne Wohnsitz in der BRD: Pass und Angabe der Meldeanschrift
- alle anderen Dokumente (z. B. Personalausweis und Gewerbeanmeldung) sind zwingend im Original vorzulegen
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten das Kurzzeitkennzeichen am Tag der Beantragung. Eine Vorausdatierung ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage
Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )
Die einschlägige Rechtsgrundlage lautet seit 1. April 2015:Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )
Die einschlägige Rechtsgrundlage lautet seit 1. April 2015:
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Sachgebiet Straßenverkehr
Öffnungszeiten
Mo: 08:30-12:00 Uhr
Di: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-16:00 Uhr
Do: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-17:00 Uhr
Fr: 08:30-12:00 Uhr
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Adressen
Bahnhofstraße 9
39288Burg
In der Alten Kaserne 9
39288Burg
Kontakt
- Telefon:
- 03921 949 3200
- Fax:
- 03921 949 9532
- E-Mail:
- fb-ordnung@lkjl.de
