Parkausweis für schwerbehinderte Menschen verlängern
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als schwerbehinderter Mensch einen blauen oder orangen Parkausweis haben, können Sie diesen verlängern lassen.
Der Parkausweis erlaubt das Parken an Stellen, an denen dies üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch nutzen, wenn Sie Beifahrerin oder Beifahrer sind. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Als Nachweis gilt der Parkausweis zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung.
Es gibt zwei Varianten des Parkausweises.
Blauer Parkausweis:
- gilt europaweit
- berechtigt zum Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol
Oranger Parkausweis:
- gilt bundesweit
Beide Parkausweise berechtigen zum Parken an folgenden Stellen:
- in eingeschränktem Halteverbot bis zu 3 Stunden; Antragstellerinnen und Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen
- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu 3 Stunden
- während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- im Bereich eines Zonenhalteverbots auch außerhalb der zugelassenen Parkdauer
- über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen die Parkzeit begrenzt ist
An wen muss ich mich wenden?
Straßenverkehrsbehörde
Voraussetzungen
Der blaue Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:
- schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, also mit Merkzeichen aG i
- Blinde mit Merkzeichen Bl im Ausweis
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie, also fehlenden oder fehlgebildeten Gliedmaßen, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Der orange Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:
-
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
- einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und
- gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen, die dem oben genannten Personenkreis nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichgestellt sind
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Sachgebiet Allgemeine Ordnungsaufgaben
Öffnungszeiten
Mo: 08:30-12:00 Uhr
Di: 08:30-12:00 Uhr | 13:00 - 16:00 Uhr
Do: 08:30-12:00 Uhr | 13:00 - 17:00 Uhr
Fr: 08:30-12:00 Uhr
Hinweis abweichende Öffnungszeiten
Jagd-, Waffen- und Fischereibehörde
Di: 08:30-12:00 Uhr | 13:00 - 16:00 Uhr
Do: 08:30-12:00 Uhr | 13:00 - 17:00 Uhr
Fr: 08:30-12:00 Uhr
Bußgeldstelle
nach telefonischer Vereinbarung
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Adressen
Bahnhofstraße 9
39288Burg
In der Alten Kaserne 9
39288Burg
Kontakt
- Telefon:
- 03921 949 3200
- Fax:
- 03921 949 9532
- E-Mail:
- fb-ordnung@lkjl.de
