Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn auf Ihrer Baustelle nicht genug Platz ist, können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Fläche zu benutzen. Öffentliche Flächen wie Straßen, Wege und Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Diese Flächen sollen für jede Person zugänglich sein und dürfen von der Allgemeinheit genutzt werden.
Sollte die Fläche durch Ihre Baustelle nicht mehr zugänglich für die Allgemeinheit sein, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Diese Genehmigung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
Die Erlaubnis umfasst bestimmte Vorgaben. Denn durch die Baumaßnahmen entstehen Verkehrshindernisse, die Sie entsprechend kenntlich machen müssen. Dafür erstellen Sie einen Verkehrzeichenplan und holen sich im Vorfeld der Arbeiten Anordnungen der zuständigen Behörde ein. Dabei geht es unter anderem darum, wie Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind. Ebenfalls enthalten die Anordnungen, wie der Verkehr zu leiten, zu beschränken sowie zu regeln ist und ob gegebenenfalls Umleitungen erfolgen müssen.
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Sondernutzungserlaubnis bei Baumaßnahmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was sollte ich noch wissen?
- Örtliche Straßenverkehrsbehörde (Gemeinde): für Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen innerorts
- Untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreise/kreisfreie Städte): für Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen außerorts
- Untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreise/kreisfreie Städte): für Kreisstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen (innerorts und außerorts)
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt